Arten und Funktionen

Zusatzfernscheinwerfer und Hauptscheinwerfer: Der rechtliche Unterschied in Deutschland

By Agri Lighting team Published 11 min read

Ein einzelner Traktor räumt nachts eine verschneite Straße in der Stadt.
In this guide
  1. Was ein Hauptscheinwerfer ist
  2. Was ein Zusatzfernscheinwerfer ist
  3. Der lichttechnische Unterschied zwischen Hauptscheinwerfer und Zusatzfernscheinwerfer
  4. Deutsche Vorschriften und Prüfzeichen
  5. Wann Sie Zusatzfernscheinwerfer im Straßenverkehr benutzen dürfen
  6. Zusatzfernscheinwerfer an Traktoren und landwirtschaftlichen Fahrzeugen
  7. Anforderungen an Verkabelung und Schaltung
  8. Weiterführende Artikel

Ein Zusatzfernscheinwerfer ist eine zusätzliche, nach vorne gerichtete Leuchte, die das Fernlicht der Hauptscheinwerfer ergänzt. Der Hauptscheinwerfer dagegen ist die wichtigste Frontleuchte, die jeder Traktor und jedes Kraftfahrzeug in Deutschland haben muss. Beide sehen ähnlich aus, sitzen an ähnlichen Haltern und verwenden ähnliche Leuchtmittel, erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben und haben unterschiedliche Genehmigungen. Ein Zusatzfernscheinwerfer darf nur zusammen mit dem Fernlicht der Hauptscheinwerfer leuchten. Ein Hauptscheinwerfer muss vorhanden, funktionsfähig und abblendbar sein und so eingestellt, dass er nicht blendet. Dieser Ratgeber erklärt die lichttechnischen, rechtlichen und praktischen Unterschiede zwischen Zusatzfernscheinwerfern und Hauptscheinwerfern und die Regeln für Traktoren und landwirtschaftliche Fahrzeuge auf deutschen Straßen.

Was ein Hauptscheinwerfer ist

Ein Hauptscheinwerfer ist die wichtigste nach vorne gerichtete Leuchte, die ein Fahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr haben muss. In Deutschland schreibt § 50 StVZO Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht vor, und sie gehören zusammen mit Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern, Rückstrahlern und Kennzeichenbeleuchtung zur vorgeschriebenen Beleuchtung von Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Diese Einrichtungen müssen im Straßenverkehr vorhanden und betriebsbereit sein. Erleichterungen sieht die StVZO nur für bestimmte Sonderfälle vor.

Ein Hauptscheinwerfer hat zwei Lichtarten. Das Abblendlicht hat eine scharfe waagerechte Hell-Dunkel-Grenze, die die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausleuchtet, aber nicht über die Augenhöhe entgegenkommender Fahrer. Das Fernlicht hebt die Hell-Dunkel-Grenze auf und leuchtet so weit, wie der Scheinwerfer reicht, typischerweise 100 bis 250 Meter.

Ein Hauptscheinwerfer muss bauartgenehmigt sein. Zu den aktuellen Genehmigungsregelungen gehören ECE R112 (Scheinwerfer mit asymmetrischem Lichtbündel und Glühlampen- oder LED-Lichtquellen), ECE R98 (Gasentladung), ECE R113 (symmetrisches Lichtbündel, unter anderem bei manchen Motorradscheinwerfern) und ECE R123 (adaptives Frontbeleuchtungssystem). Ältere Scheinwerfer tragen Genehmigungen wie R1, R8 oder R20, neue Genehmigungen erfolgen nach R149. Das Prüfzeichen ist ein „E“ im Kreis mit Länderkennzahl (E1 für Deutschland, E4 für die Niederlande, E11 für das Vereinigte Königreich), dazu ein Kennzeichen und eine Ziffernfolge, die die Genehmigung bezeichnen. Ersatzleuchten sollten gleichwertige, bauartgenehmigte Teile mit E- oder e-Prüfzeichen sein.

Der Fahrer bedient den Hauptscheinwerfer über einen Schalter am Armaturenbrett oder einen Hebel an der Lenksäule, wobei Fern- und Abblendlicht über getrennte Schalterstellungen gewählt werden. Abblendlicht ist der Normalfall bei Nachtfahrten, in Ortschaften und immer dann, wenn andere Verkehrsteilnehmer vorausfahren oder entgegenkommen. Fernlicht ist für die freie Straße ohne anderen Verkehr gedacht.

Was ein Zusatzfernscheinwerfer ist

Ein Zusatzfernscheinwerfer ist eine zusätzliche, nach vorne gerichtete Leuchte, die neben den Hauptscheinwerfern angebracht wird, um die Reichweite des Fernlichts bei Nacht zu vergrößern. Zusatzfernscheinwerfer sind nicht vorgeschrieben. Ein Fahrzeug ist auch ohne sie vorschriftsmäßig, solange die Hauptscheinwerfer den Anforderungen entsprechen.

Ein Zusatzfernscheinwerfer hat nur eine Lichtart: einen weit reichenden, schmalen Lichtkegel ohne Hell-Dunkel-Grenze. Das Licht zielt so weit wie möglich die Straße hinunter, typischerweise 200 bis 600 Meter bei einem Halogenscheinwerfer und 400 bis 1.000 Meter bei einem hochwertigen LED-Scheinwerfer. Das Licht ist in einem engen Kegel nach vorne gebündelt und nicht zur Seite verteilt.

Zusatzfernscheinwerfer werden paarweise an der Fahrzeugfront angebracht, am Stoßfänger, am Frontschutzbügel, am Frontrahmen, an einem Dachträger oder an der Motorhaube. Die Anbauposition hängt vom Fahrzeugtyp ab. An Traktoren sitzen sie auf dem Kabinendach, am Frontgewichtsträger oder an der Kante der Motorhaube.

Ein Zusatzfernscheinwerfer ist als Fernscheinwerfer genehmigt, meist nach ECE R112 (oder R98 bzw. R113, bei älteren Leuchten R1, R8 oder R20). Das Funktionskennzeichen lautet R oder HR für Fernlicht, und eine Referenzzahl (zum Beispiel 12,5 oder 37,5) gibt die Lichtstärke an. Ein Scheinwerfer ohne Genehmigung als Fernscheinwerfer ist kein zulässiger Zusatzscheinwerfer für den Straßenverkehr.

Ein Zusatzfernscheinwerfer unterscheidet sich in Funktion und Genehmigung von Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer und Lichtleiste. Ein Nebelscheinwerfer erzeugt ein breites, flaches Lichtbild mit scharfer oberer Hell-Dunkel-Grenze für dichten Nebel oder Schneefall. Ein Suchscheinwerfer ist ein schmal strahlender Hand- oder Säulenscheinwerfer ohne Zulassung für die Fahrbahnbeleuchtung. Ein Arbeitsscheinwerfer erzeugt einen Breit- oder Fernstrahl für den Einsatz abseits der Straße und ist nicht als Frontscheinwerfer für den Straßenverkehr genehmigt. Eine Lichtleiste ist eine Leiste mit vielen LEDs, die in bestimmten Ausführungen für den Straßenverkehr genehmigt ist, meistens aber nur für den Offroad-Einsatz verkauft wird.

Der lichttechnische Unterschied zwischen Hauptscheinwerfer und Zusatzfernscheinwerfer

Der lichttechnische Unterschied zwischen Hauptscheinwerfer und Zusatzfernscheinwerfer ist die Hell-Dunkel-Grenze. Der Hauptscheinwerfer hat eine, der Zusatzfernscheinwerfer nicht.

Das Abblendlicht verläuft als tief angesetzte Lichtverteilung mit scharfer waagerechter Oberkante und einem kleinen Anstieg auf der rechten Seite (in Deutschland herrscht Rechtsverkehr), der zusätzliches Licht auf den rechten Fahrbahnrand und auf Verkehrszeichen wirft. Das Lichtbild hält das Licht bei üblicher Straßengeometrie unterhalb der Augenhöhe des Gegenverkehrs. Das Fernlicht fügt oberhalb des Abblendlichts einen starken Lichtkegel nach vorne ohne Hell-Dunkel-Grenze hinzu und wird benutzt, wenn kein Gegenverkehr da ist.

Der Zusatzfernscheinwerfer erzeugt einen schmalen, intensiven Lichtkegel nach vorne ganz ohne Hell-Dunkel-Grenze. Das Licht geht nach vorne und etwas zur Seite, aber überwiegend nach vorne. Die Reichweite ist größer als beim Fernlicht, und die Lichtstärke in maximaler Entfernung ist höher.

Der lichttechnische Zweck ist ein anderer. Das Abblendlicht leuchtet die Straße für den Fahrer aus und schützt gleichzeitig andere Verkehrsteilnehmer vor Blendung. Der Zusatzfernscheinwerfer verlängert die Reichweite des Fernlichts auf freien Straßen, auf denen jeder Meter Sicht nach vorne zählt. Zusammen (Fernlicht plus Zusatzfernscheinwerfer) ergeben sie das meiste Licht für Nachtfahrten, das Sie legal einsetzen dürfen.

Der Lichtstrom eines typischen Halogen-Hauptscheinwerfers im Fernlicht liegt bei 1.200 bis 1.800 Lumen pro Scheinwerfer. Ein typischer Halogen-Zusatzfernscheinwerfer liefert 1.500 bis 3.500 Lumen, ein LED-Zusatzfernscheinwerfer 3.000 bis 12.000 Lumen pro Scheinwerfer. An einem Traktor mit einem Paar LED-Zusatzfernscheinwerfern auf dem Dach und LED-Hauptscheinwerfern kann der gesamte Lichtstrom nach vorne bei eingeschaltetem Fernlicht 25.000 Lumen erreichen.

Für den Straßenverkehr genehmigte Zusatzfernscheinwerfer strahlen weißes Licht ab. LED-Scheinwerfer liegen typischerweise bei 5.000 bis 6.500 Kelvin, Halogenscheinwerfer bei etwa 3.200 Kelvin (warmweiß). Ein deutlich bläulich leuchtender Scheinwerfer erfüllt die Farbgrenzen seiner Genehmigung wahrscheinlich nicht.

Deutsche Vorschriften und Prüfzeichen

Die Fahrzeugbeleuchtung ist in Deutschland in der StVZO geregelt, insbesondere in den §§ 49a bis 54, der Gebrauch der Beleuchtung in § 17 StVO. Für Zusatzfernscheinwerfer gelten vor allem folgende Grundsätze:

  • Farbe: Zur Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
  • Blendung und Genehmigung: Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein, richtig angebaut und eingestellt, und sie dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
  • Zusätzliche Beleuchtung: Am Fahrzeug dürfen nur die vorgeschriebenen und die ausdrücklich für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Lassen Sie sich vor der Nachrüstung von Zusatzscheinwerfern fachlich beraten, etwa von Ihrer Werkstatt oder Prüforganisation, und klären Sie, ob eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich ist.

Das Prüfzeichen befindet sich auf der Lichtscheibe oder dem Gehäuse. Es besteht aus einem E im Kreis (oder einem kleinen e im Rechteck für eine EU-Genehmigung) mit Länderkennzahl, Genehmigungsnummer und einem Kennzeichen, das zeigt, wofür die Leuchte genehmigt ist. E1 ist eine deutsche Genehmigung, E4 eine niederländische und E11 eine britische. Deutschland erkennt EU-Typgenehmigungen (e-Zeichen) und UN-ECE-Genehmigungen (E-Zeichen) aus allen Ländern an. Die deutsche Genehmigungsbehörde ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).

Ein Scheinwerfer ohne Prüfzeichen wird als „nur für den Offroad-Einsatz“ verkauft und darf auf deutschen Straßen nicht als Frontscheinwerfer benutzt werden. Ein Scheinwerfer, der nur eine SAE-Kennzeichnung (US-Norm) trägt, hat keine ECE-Genehmigung.

Die Anbauvorschriften nach UN-Regelung R48 begrenzen die Gesamtlichtstärke aller Fernscheinwerfer an einem Fahrzeug, erkennbar an der Summe der Referenzzahlen auf den Scheinwerfern. Prüfen Sie diese Summe, bevor Sie weitere Scheinwerfer anbauen.

Wann Sie Zusatzfernscheinwerfer im Straßenverkehr benutzen dürfen

Zusatzfernscheinwerfer müssen ausgehen, sobald der Fahrer auf Abblendlicht umschaltet. So sind genehmigte Fernscheinwerfer nach den Anbauvorschriften der UN-Regelung R48 einzubauen, und nur so halten Sie das Blendverbot praktisch ein.

Der Grund ist einfach. Ein Zusatzfernscheinwerfer hat keine Hell-Dunkel-Grenze, das Licht geht also dorthin, wohin der Scheinwerfer zielt. Ist der Hauptscheinwerfer auf Abblendlicht geschaltet, schützt das Abblendlicht den Gegenverkehr. Ein gleichzeitig eingeschalteter Zusatzfernscheinwerfer hebt diesen Schutz auf. Sind beide gekoppelt, kann der Zusatzfernscheinwerfer nur leuchten, wenn der Fahrer bereits Fernlicht gewählt hat, also ohne Gegenverkehr.

Daraus folgt die Verkabelung über ein Relais, das vom Fernlichtstromkreis geschaltet wird. Wählt der Fahrer Abblendlicht, fällt das Relais ab und die Zusatzfernscheinwerfer gehen automatisch aus. Wählt er Fernlicht, zieht das Relais an und die Zusatzfernscheinwerfer gehen an. Das ist der fachgerechte Standardeinbau eines Zusatzscheinwerfer-Sets an jedem Straßenfahrzeug.

Wer Zusatzfernscheinwerfer mit einem einfachen Ein-Aus-Schalter ohne Abschaltung beim Abblenden versieht, verlässt sich darauf, das Ausschalten nicht zu vergessen, und Scheinwerfer, die andere Verkehrsteilnehmer blenden, verstoßen gegen die StVO. Blendung kann nach dem Bußgeldkatalog geahndet werden, bei Gefährdung oder Unfall mit entsprechend höheren Folgen.

Dieselbe Regel gilt für Traktoren. Ein Traktor mit einem Paar LED-Zusatzfernscheinwerfern auf dem Dach sollte diese über den Fernlichtstromkreis schalten. Die Scheinwerfer gehen mit dem Fernlicht an und mit dem Abblendlicht aus.

Zusatzfernscheinwerfer dürfen auf allen Straßen benutzt werden, auf denen Fernlicht angebracht ist und niemand geblendet wird. Der Fahrer muss das Fernlicht (und damit die Zusatzfernscheinwerfer) abblenden, wenn ihm Fahrzeuge entgegenkommen, wenn er einem anderen Fahrzeug so dicht folgt, dass dessen Fahrer geblendet würde, und in beleuchteten Ortschaften.

Zusatzfernscheinwerfer an Traktoren und landwirtschaftlichen Fahrzeugen

Für Traktoren und landwirtschaftliche Fahrzeuge gelten im öffentlichen Straßenverkehr dieselben Regeln für Zusatzfernscheinwerfer wie für Pkw, mit einem praktischen Unterschied: Die meisten Feldscheinwerfer an Traktoren sind keine Zusatzfernscheinwerfer, sondern Arbeitsscheinwerfer, und für Arbeitsscheinwerfer gelten andere Regeln.

Ein Zusatzfernscheinwerfer am Traktor ist ein für den Straßenverkehr genehmigter zusätzlicher Frontscheinwerfer mit Fernlichtgenehmigung (typischerweise ECE R112), der über den Fernlichtstromkreis geschaltet wird und bei Nacht auf dunklen, unbeleuchteten Straßen die Sicht nach vorne verbessert. Er sitzt an der Motorhaube, am Frontgewichtsträger oder an der Vorderkante des Kabinendachs. Mehrere Hersteller, darunter Hella und Lazer Lamps, bieten für den Straßenverkehr genehmigte Zusatzfernscheinwerfer an.

Ein Arbeitsscheinwerfer am Traktor ist ein nicht für die Fahrbahnbeleuchtung genehmigter, leistungsstarker Breit- oder Fernstrahler, der den Arbeitsbereich um den Traktor beim Pflügen, Ernten, Silieren, Spritzen oder bei Frontladerarbeiten ausleuchtet. Arbeitsscheinwerfer sitzen auf dem Kabinendach, am Frontladerrahmen, an der Kabinenrückseite oder am Anbaugerät. Sie dürfen auf dem Feld und auf dem Hof eingeschaltet sein, aber nicht während der Fahrt im Straßenverkehr. Nach hinten gerichtete weiße Arbeitsscheinwerfer sind besonders problematisch, denn nach hinten darf im Straßenverkehr grundsätzlich kein weißes Licht abgestrahlt werden, ausgenommen Rückfahrscheinwerfer beim Rückwärtsfahren. Üblich ist ein eigener Schalter für die Arbeitsscheinwerfer, unabhängig vom Scheinwerferstromkreis.

Der praktische Unterschied zwischen einem Zusatzfernscheinwerfer und einem Arbeitsscheinwerfer am Traktor liegt im Prüfzeichen. Ein Scheinwerfer mit Fernlicht-Prüfzeichen (zum Beispiel nach ECE R112) ist ein Zusatzfernscheinwerfer. Ein Scheinwerfer, der nur ein ECE-R10-Zeichen (EMV-Genehmigung) trägt und als „Arbeitsscheinwerfer“ verkauft wird, ist ein Arbeitsscheinwerfer. Ein Scheinwerfer ganz ohne Prüfzeichen ist nur für den Offroad-Einsatz bestimmt.

Traktoren mit mehreren nach vorne gerichteten Scheinwerfern sollten jeden Scheinwerfer an den richtigen Stromkreis anschließen: Hauptscheinwerfer an den Lichtschalter, Zusatzfernscheinwerfer über ein Relais an den Fernlichtstromkreis, Arbeitsscheinwerfer an einen eigenen Schalter, der vor der Straßenfahrt ausgeschaltet wird. Ein eingeschalteter Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt auf einer öffentlichen Straße ist unzulässig und blendet wahrscheinlich.

Die auf modernen Traktoren verbreiteten LED-Lichtleisten auf dem Dach fallen in eine von drei Gruppen: für den Straßenverkehr genehmigte Zusatzfernscheinwerfer (eine kleine Minderheit mit Fernlichtgenehmigung wie R112), genehmigte Begrenzungs- oder Markierungsleuchten (manche schmale Leisten) oder Offroad-Arbeitsscheinwerfer (die Mehrheit). Prüfen Sie das Prüfzeichen auf der Leiste, bevor Sie sie für den Straßenverkehr anbauen und anschließen. Denken Sie auch an die gelbe Rundumleuchte: Sie ist nicht an jedem Traktor ständig vorgeschrieben, aber wo eine Warnung erforderlich ist, etwa bei breiten Anbaugeräten, muss sie zusätzlich zu allen anderen Leuchten in Betrieb sein.

Anforderungen an Verkabelung und Schaltung

Die Verkabelung eines Zusatzfernscheinwerfers für den Straßenverkehr erfolgt über ein Relais, das vom Fernlichtstromkreis der Hauptscheinwerfer geschaltet wird, plus einen separaten Schalter in Reichweite des Fahrers, mit dem er die Zusatzfernscheinwerfer unabhängig ausschalten kann.

Die Relaisspule bekommt ihr Signal von der Fernlichtleitung (in Deutschland nach DIN 72552 meist Klemme 56a, die Leitungsfarben unterscheiden sich je nach Hersteller, prüfen Sie also den Schaltplan). Die Relaiskontakte schalten die Plusversorgung der Zusatzfernscheinwerfer von der Batterie oder von einem abgesicherten Dauerplus-Stromkreis. Die Sicherung wird auf das 1,5- bis 2-Fache des berechneten Dauerstroms der Scheinwerfer ausgelegt.

Mit einem Abschalter in Reichweite des Fahrers kann dieser die Zusatzfernscheinwerfer auch bei eingeschaltetem Fernlicht ausgeschaltet lassen, wenn das zusätzliche Licht nicht erwünscht ist. Der Schalter liegt in Reihe mit der Relaisspule oder mit der Versorgungsleitung der Scheinwerfer. Der Schaltplan steht in der Einbauanleitung jedes seriösen Zusatzscheinwerfer-Sets (Hella, Lazer, Vision X und Nordic Lights veröffentlichen Schaltpläne in ihren Produktunterlagen).

Ein Relais ist aus zwei Gründen erforderlich. Der erste ist die Strombelastbarkeit: Der Fernlichtstromkreis vieler Fahrzeuge ist nicht für die zusätzlichen 5 bis 20 A eines Zusatzscheinwerferpaars ausgelegt, und ein direkter Anschluss überlastet den Lichtschalter. Der zweite ist der Spannungsabfall: Ein Relais in der Nähe der Scheinwerfer versorgt sie mit voller Spannung, während eine lange Leitung vom Schalter in der Kabine Spannung verliert und das Licht dunkler macht.

Ein Zusatzfernscheinwerfer ohne Kopplung an das Fernlicht, nur über einen Schalter in der Kabine geschaltet, funktioniert zwar elektrisch, ist aber nicht so eingebaut, wie es seine Genehmigung vorsieht. Das Blendverbot gilt für jedes Fahrzeug im Straßenverkehr, und bei der Hauptuntersuchung wird auch die Beleuchtung geprüft. Unabhängig von Prüfterminen muss ein Traktor im Straßenverkehr jederzeit verkehrssicher sein.

LED-Zusatzfernscheinwerfer ziehen weniger Strom als Halogenscheinwerfer mit vergleichbarer Leistung, Relais und Fernlichtkopplung sind aber trotzdem nötig. Ein Paar LED-Zusatzfernscheinwerfer mit 9.000 Lumen und zusammen 8 A braucht weiterhin das Relais und die Kopplung an das Fernlicht. Der Strom ist niedriger als bei Halogen, aber die Anforderung an die Schaltung hängt nicht vom Strom ab.

Dieselben Grundsätze gelten für alle zusätzlichen Frontscheinwerfer ohne Hell-Dunkel-Grenze: Zusatzfernscheinwerfer, Fernstrahler-Paare, als Fernscheinwerfer genehmigte LED-Leisten und jede andere Ergänzung des Fernlichts nach vorne. Der Einbaustandard ist bei allen Fahrzeugarten gleich.

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Written by the Agri Lighting team

Agri Lighting is an independent UK tractor lighting specialist based in Lincolnshire, from a parts business that has supplied farms, contractors and dealers since 1996. Our guides are written from the questions our counter and phone staff answer every week. Something not covered? Call +44 1522 440522 or email [email protected].