Sicherheit und Vorschriften

Langsame landwirtschaftliche Fahrzeuge: Kennzeichnung, Warntafeln und Beleuchtung in Deutschland

By Agri Lighting team Published 10 min read

Eine Reihe farbenfroher Traktoren auf einer Straße in Holsworthy, England, als Schau landwirtschaftlicher Maschinen.
In this guide
  1. Wie das deutsche Recht langsame landwirtschaftliche Fahrzeuge behandelt
  2. Gelbe Rundumleuchten
  3. Heckkennzeichnung, Warntafeln und Schilder
  4. Seiten- und Heckbeleuchtung an landwirtschaftlichen Fahrzeugen
  5. Breite, lange und überstehende Geräte
  6. Wann die Vorschriften gelten
  7. Bußgelder und Kontrollen
  8. Weitere Artikel

Das deutsche Recht kennt für die Beleuchtung keine eigene Fahrzeugklasse „langsames Fahrzeug“. Die Anforderungen an land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, landwirtschaftliche Anhänger und Anbaugeräte ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), insbesondere den §§ 49a bis 54 zu den lichttechnischen Einrichtungen, und aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Ergänzend fasst das Merkblatt für Anbaugeräte zusammen, wie angebaute und angehängte Geräte zu beleuchten und zu kennzeichnen sind. Kurz gesagt: Jede Zugmaschine braucht für den Straßenverkehr die vorgeschriebene Beleuchtung, und gelbes Rundumlicht darf nur eingeschaltet werden, wenn es tatsächlich vor einer Gefahr warnen soll, etwa vor einem ungewöhnlich langsamen, breiten oder langen Fahrzeug. Dieser Ratgeber erklärt, wie das deutsche Recht langsame landwirtschaftliche Fahrzeuge behandelt, was für Rundumleuchten gilt, welche Kennzeichnung an Heck und Seite nötig ist, welche Beleuchtung jedes Fahrzeug braucht, was für breite und überstehende Geräte gilt und wie kontrolliert wird.

Wie das deutsche Recht langsame landwirtschaftliche Fahrzeuge behandelt

Für die Beleuchtung gibt es keine einheitliche Geschwindigkeitsschwelle, ab der ein Traktor plötzlich andere Leuchten braucht. Ein Kompakttraktor mit 30 km/h braucht im Grundsatz die gleichen vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen wie ein Fendt 700 Vario, John Deere 6R, Massey Ferguson 8S oder Case IH Maxxum mit 50 km/h. Einzelne Anforderungen können aber von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, dem Baujahr und der Genehmigung des Fahrzeugs abhängen.

Landwirtschaftliche Fahrzeuge werden in folgende Gruppen eingeteilt:

  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Radtraktoren gehören nach EU-Recht zur Klasse T (T1 bis T4). Der Zusatz „a“ steht für eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, „b“ für mehr als 40 km/h.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Mähdrescher, selbstfahrende Feldspritzen, Feldhäcksler und Ähnliches.
  • Landwirtschaftliche Anhänger: Getreideanhänger, Silagewagen, Muldenkipper und so weiter.
  • Angehängte und angebaute Arbeitsgeräte: zum Beispiel Ballenpressen, Mähwerke, Schwader und Feldspritzen.

Die Geschwindigkeit spielt in Deutschland vor allem für die Kennzeichnung eine Rolle. Fahrzeuge und Anhänger mit niedriger bauartbedingter oder zulässiger Höchstgeschwindigkeit müssen in vielen Fällen ein Geschwindigkeitsschild nach § 58 StVZO am Heck führen. An landwirtschaftlichen Anhängern sieht man häufig das Schild „25“. Ein Zug darf nicht schneller fahren, als es das langsamste Fahrzeug der Kombination zulässt. Welche Kennzeichnung im Einzelfall nötig ist, ergibt sich aus den Fahrzeugpapieren und der Genehmigung.

Gelbe Rundumleuchten

Gelbes Rundumlicht ist in Deutschland nicht an jedem Traktor vorgeschrieben, und es darf auch nicht nach Belieben eingeschaltet werden. Nach § 38 Abs. 3 StVO warnt gelbes Blinklicht vor Gefahren. Von Fahrzeugen aus darf es nur verwendet werden, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen. Die Ausrüstung mit gelbem Rundumlicht regelt § 52 Abs. 4 StVZO.

In der Praxis wird gelbes Rundumlicht für breite oder lange land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Kombinationen häufig verlangt, etwa als Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder nach dem Merkblatt für Anbaugeräte. Auf einer gewöhnlichen Fahrt mit einem normal breiten Traktor ohne besondere Gefahr bleibt es dagegen aus.

Zur Anbringung gilt sinngemäß:

  • möglichst auf dem Kabinendach und so, dass das Licht von allen Seiten sichtbar ist;
  • ausreichend hoch über der Fahrbahn, damit andere Verkehrsteilnehmer es auch hinter Anbaugeräten oder Ladung sehen;
  • mit einer bauartgenehmigten Rundumleuchte;
  • bei Bedarf mit mehreren Leuchten, wenn eine einzelne nicht von allen Seiten zu sehen ist.

Mehrere Rundumleuchten sind sinnvoll, wenn eine einzelne nicht von allen Seiten sichtbar ist, etwa weil ein Auspuffrohr oder eine GPS-Antenne einen Teil der Sicht verdeckt.

ECE R65 ist der international anerkannte Standard für Warnleuchten, und Rundumleuchten müssen in Deutschland bauartgenehmigt sein. Eine Rundumleuchte mit R65-Prüfzeichen ist daher die sichere Wahl. Rundumleuchten der Klasse 1 nach R65 haben eine Helligkeitsstufe, Rundumleuchten der Klasse 2 haben zwei: eine hellere Tagstufe und eine gedimmte Nachtstufe, die von Hand oder automatisch umgeschaltet wird. Eine Rundumleuchte der Klasse 2 ist am Traktor eine gute Wahl, besonders bei hellem Sonnenschein.

Auf privatem Gelände, auf dem Hof und auf dem Feld gelten die Einschränkungen der StVO nicht. Entscheidend ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

Heckkennzeichnung, Warntafeln und Schilder

Für die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Fahrzeuge in Deutschland sind vor allem drei Dinge wichtig:

  • Geschwindigkeitsschilder nach § 58 StVZO an Fahrzeugen und Anhängern, für die sie vorgeschrieben sind.
  • Rot-weiße Warntafeln (Park-Warntafeln nach DIN 11030), wenn Anbaugeräte oder Ladung über die Leuchten des Fahrzeugs hinausragen. Die Einzelheiten beschreibt das Merkblatt für Anbaugeräte.
  • Seitliche Kenntlichmachung mit seitlichen Rückstrahlern und gegebenenfalls Seitenmarkierungsleuchten bei längeren Fahrzeugen (§ 51a StVZO).

Ob zusätzlich eine retroreflektierende Konturmarkierung wie bei Lkw nötig ist, hängt von Fahrzeugart, Baujahr und Genehmigung ab. Prüfen Sie im Einzelfall die Fahrzeugpapiere oder fragen Sie Ihre Prüforganisation.

Das orange-rote Dreieck für langsame Fahrzeuge, das man aus anderen Ländern kennt, ist in Deutschland für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge keine allgemeine Pflicht. Maßgeblich sind Geschwindigkeitsschild, Warntafeln und die vorgeschriebene Beleuchtung. Zusätzliche Markierungstafeln an Heck und Ecken langsamer oder breiter Maschinen sind nur zulässig, soweit sie den Vorschriften entsprechen. Wenn Sie für eine bestimmte Maschine Sicherheit wollen, sehen Sie im Merkblatt für Anbaugeräte nach oder fragen Sie bei TÜV, DEKRA oder Ihrer Landwirtschaftskammer nach.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kombinationen über der zulässigen Breite brauchen eine Ausnahmegenehmigung und gegebenenfalls eine Erlaubnis. Darin sind häufig gelbes Rundumlicht, Warntafeln, Fahrtzeiten und unter Umständen ein Begleitfahrzeug vorgeschrieben.

Seiten- und Heckbeleuchtung an landwirtschaftlichen Fahrzeugen

Landwirtschaftliche Fahrzeuge müssen für den Straßenverkehr die nach der StVZO vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen haben. Diese müssen vorhanden und betriebsbereit sein, eingeschaltet werden sie nach § 17 StVO während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern.

Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Scheinwerfer für Abblend- und Fernlicht, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Rückstrahler und Kennzeichenbeleuchtung. Je nach bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Baujahr und Genehmigung können einzelne Anforderungen abweichen.

Landwirtschaftliche Anhänger und Anbaugeräte: Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Rückstrahler und Kennzeichenbeleuchtung, nach vorn je nach Breite und Bauart auch Begrenzungsleuchten und weiße Rückstrahler. Bei manchen Anbaugeräten und Anhängern sind unter bestimmten Voraussetzungen abnehmbare Leuchten zulässig, die nur bei Bedarf angebracht werden.

Die Lichtfarben folgen der StVZO:

  • Vorne: weiß für Scheinwerfer, Begrenzungsleuchten und vordere Umrissleuchten.
  • Hinten: rot für Schlussleuchten, Bremsleuchten, Nebelschlussleuchten, hintere Umrissleuchten und Rückstrahler.
  • Seitlich: gelb für Blinker, Seitenmarkierungsleuchten und seitliche Rückstrahler.

Scheinwerfer müssen Abblend- und Fernlicht erzeugen, das von der Kabine aus umgeschaltet wird. Bei Gegenverkehr und hinter Vorausfahrenden muss abgeblendet werden.

Bremsleuchten leuchten beim Betätigen der Bremse rot auf, entweder in der Heckleuchte integriert oder als separate Leuchte.

Fahrtrichtungsanzeiger leuchten gelb, sind paarweise vorne und hinten angebracht und werden über einen Schalter in der Kabine bedient.

Die Kennzeichenbeleuchtung beleuchtet das hintere Kennzeichen mit weißem Licht.

Seitenmarkierungsleuchten und seitliche Rückstrahler sind bei längeren Fahrzeugen und Anhängern vorgeschrieben (§ 51a StVZO). Prüfen Sie im Einzelfall, was für Ihr Fahrzeug gilt.

Ältere Fahrzeuge: Für ältere Zugmaschinen, Maschinen und Anhänger gelten Übergangsbestimmungen der StVZO. Im Grundsatz sind die Ausrüstungsvorschriften maßgeblich, die bei der Erstzulassung galten. Vorhandene Leuchten müssen trotzdem funktionieren.

Breite, lange und überstehende Geräte

Breite und lange Geräte müssen so gekennzeichnet sein, dass andere Verkehrsteilnehmer ihre volle Ausdehnung erkennen. Die Einzelheiten zu Warntafeln, Begrenzungsleuchten und Rückstrahlern an Anbaugeräten beschreibt das Merkblatt für Anbaugeräte. Übernehmen Sie keine Abstände aus anderen Ländern.

Höchstabmessungen (§ 32 StVZO, Grundzüge):

  • Allgemeine Höchstbreite: 2,55 m.
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit angebauten Arbeitsgeräten und land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: bis 3,00 m.
  • Darüber hinaus nur mit Ausnahmegenehmigung, in der Regel mit Auflagen wie gelbem Rundumlicht, Warntafeln und gegebenenfalls Begleitfahrzeug.
  • Höchsthöhe: 4,00 m.
  • Für die Länge von Zügen gelten ebenfalls Höchstwerte nach § 32 StVZO. Prüfen Sie bei langen Kombinationen die für Ihr Gespann geltenden Werte.

Überstehende Ladung: Nach § 22 StVO muss Ladung, die mehr als 1 m nach hinten hinausragt, kenntlich gemacht werden, bei Tag durch eine hellrote Fahne oder ein Schild von mindestens 30 x 30 cm (oder einen gleichwertigen roten Körper), bei Dunkelheit zusätzlich durch eine rote Leuchte und einen roten Rückstrahler. Ragt Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, muss sie bei Dunkelheit nach vorn mit einer weißen und nach hinten mit einer roten Leuchte kenntlich gemacht werden. Verstöße können ein Verwarnungs- oder Bußgeld nach sich ziehen.

Frontlader und Gabeln: Frontlader, Ballengabeln und andere Frontanbaugeräte gehören auf öffentlichen Straßen in die Transportstellung nach Herstellerangaben. Spitze oder scharfkantige Werkzeuge sind abzudecken oder abzubauen, denn angehobene Gabeln sind ein gefährlicher Überstand.

Leuchtenträger: Angehängte oder angebaute Geräte ohne eigene Beleuchtung (Ballenpressen, Feldspritzen, Schwader und Ähnliches) brauchen eigene Leuchten, wenn sie die Leuchten oder Rückstrahler des Traktors verdecken oder über sie hinausragen. In diesem Fall ist ein Leuchtenträger mit Warntafeln anzubringen.

Alles andere, was übersteht, kennzeichnen Sie deutlich und nach den Angaben des Herstellers und des Merkblatts.

Die Verbindung vom Beleuchtungsstromkreis des Traktors zum Anhänger oder Gerät erfolgt über die übliche 7-polige Steckdose (12N nach ISO 1724 oder 12S nach ISO 3732) oder die 13-polige Steckdose nach ISO 11446, die bei neuen Traktoren immer häufiger ist. Jeder Kontakt hat eine bestimmte Funktion (Schlusslicht, Bremslicht, Blinker, Rückfahrlicht, Nebelschlusslicht), und der Stecker des Anhängers muss zur Steckdose des Traktors passen, damit die Beleuchtung funktioniert.

Zeigt ein Anhänger im Straßenverkehr nicht die vorgeschriebene Beleuchtung, ist das bei einer Kontrolle das Problem des Fahrers, egal wer den Anhänger ausgerüstet hat oder wartet. Nur eine Kontrolle aller Leuchten vor jeder Straßenfahrt schützt zuverlässig vor Beanstandungen.

Wann die Vorschriften gelten

Die Vorschriften zu Rundumlicht und Beleuchtung gelten, wenn das Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, nicht auf privatem Gelände oder auf dem Feld.

  • Gelbes Rundumlicht: nur, wenn es vor einer Gefahr warnen soll, etwa vor einem ungewöhnlich langsamen, breiten oder langen Fahrzeug, oder wenn eine Ausnahmegenehmigung es vorschreibt.
  • Vorgeschriebene Beleuchtung: muss an Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Anhängern vorhanden und betriebsbereit sein.
  • Scheinwerfer: während der Dämmerung, bei Dunkelheit und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, mit Abblendlicht als Normalfall und Fernlicht nur auf freier Strecke ohne Gegenverkehr. Auch tagsüber ist Abblendlicht empfehlenswert, wenn das Fahrzeug kein Tagfahrlicht hat.
  • Kenntlichmachung überstehender Ladung: mit Leuchte und Rückstrahler bei Dunkelheit und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern.
  • Arbeitsscheinwerfer: vor dem Auffahren auf die öffentliche Straße ausschalten. Sie dürfen während der Fahrt im Straßenverkehr nicht eingeschaltet sein.

Die Vorschriften gelten während der gesamten Fahrt auf öffentlichen Straßen, nicht nur am Anfang oder Ende.

Die Warnblinkanlage ersetzt keine vorgeschriebene Kennzeichnung. Verwenden Sie sie nur bei einer echten Gefahr, etwa wenn Sie liegen bleiben und ein Hindernis bilden.

Bußgelder und Kontrollen

Die Beleuchtungsvorschriften werden in Deutschland von der Polizei kontrolliert. Zusätzlich werden land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen regelmäßig zur Hauptuntersuchung bei TÜV, DEKRA, GTÜ oder einer anderen Prüforganisation vorgeführt, wo die Beleuchtung geprüft wird. Zwischen den Hauptuntersuchungen fallen Beleuchtungsmängel vor allem bei Verkehrskontrollen auf.

Fehlende oder defekte vorgeschriebene Leuchten, eine nicht gekennzeichnete überstehende Ladung oder eine missbräuchliche Verwendung von gelbem Rundumlicht können ein Verwarnungs- oder Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog nach sich ziehen. Die aktuelle Höhe entnehmen Sie dem geltenden Bußgeldkatalog. Mehrere Mängel an einem Gespann können zu mehreren Beanstandungen führen.

Macht ein Beleuchtungsmangel das Fahrzeug verkehrsunsicher, drohen höhere Bußgelder und gegebenenfalls Punkte in Flensburg. Arbeitsscheinwerfer, die andere Verkehrsteilnehmer blenden, verstoßen ebenfalls gegen die Vorschriften.

Nach einem Unfall können Probleme mit der Versicherung folgen. Wird ein Traktor ohne vorgeschriebene Kennzeichnung oder mit defekten Schlussleuchten in einen Auffahrunfall verwickelt, kann ihm ein Mitverschulden angerechnet werden, und die Versicherung kann je nach Vertrag Leistungen kürzen oder Regress nehmen.

Kontrollen häufen sich während Silage, Gülleausbringung und Ernte und in den dunklen Monaten, wenn viele Traktorfahrten in die kurzen Abende fallen.

Der beste Schutz ist Vorbereitung: die richtigen Leuchten anbauen, sie und gegebenenfalls die Rundumleuchte vor jeder Straßenfahrt prüfen, Leuchtmittel und beschädigte Streuscheiben umgehend ersetzen und ein Ersatzlampenset für Reparaturen unterwegs mitführen. Eine LED-Rundumleuchte und ein Ersatzlampenset kosten wenig im Vergleich zu einem Bußgeld und dem Ärger einer Kontrolle.

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Written by the Agri Lighting team

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